(3a)Absatz 3 a,Abweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden.Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz VerG kann eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden.
(Anm.: Abs. 4 und 5 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4 und 5 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)