Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensserviceportalgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensserviceportalgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

USPG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Teilnehmer des Unternehmensserviceportals

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Teilnehmer können sein:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind,
    2. Ziffer 2
      Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter,
    3. Ziffer 3
      Behörden und andere Institutionen (Paragraph 2, Ziffer eins,).
  2. Absatz 2,Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die
    1. Ziffer eins
      auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
    2. Ziffer 2
      eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
    3. Ziffer 3
      Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
    können von der Teilnahme am Unternehmensserviceportal ausgeschlossen werden.

Schlagworte

Sorgfaltspflicht

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20006310

Dokumentnummer

NOR40106271

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/52/P5/NOR40106271

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