Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensserviceportalgesetz § 5

Kurztitel

Unternehmensserviceportalgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 52/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

USPG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Teilnehmer des Unternehmensserviceportals

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Teilnehmer, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind, können sein:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter und
    3. Ziffer 3
      natürliche Personen, die nicht im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 eingetragen sind, für eingeschränkte Zwecke, insbesondere bei Transaktionen im Zuge der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und bei der Übermittlung von e-Rechnungen gemäß der e-Rechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 505 aus 2012,.
  2. Absatz 2,Teilnehmer, die Anwendungen oder Informationen im Unternehmensserviceportal bereitstellen, können sein:
    1. Ziffer eins
      Behörden, gesetzliche Interessenvertretungen, Sozialversicherungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
    2. Ziffer 2
      mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Bund, Länder und Gemeinden stehende juristische Personen, für im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgaben,
    3. Ziffer 3
      sonstige Unternehmen.
  3. Absatz 3,Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die
    1. Ziffer eins
      auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
    2. Ziffer 2
      eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
    3. Ziffer 3
      Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
    können von der Teilnahme am Unternehmensserviceportal ausgeschlossen werden.

Schlagworte

Sorgfaltspflicht

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20006310

Dokumentnummer

NOR40176569

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/52/P5/NOR40176569

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