Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensserviceportalgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensserviceportalgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 52/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.01.2016

Abkürzung

USPG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Teilnehmer des Unternehmensserviceportals

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Teilnehmer, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind, können sein:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter.
  2. Absatz 2,Teilnehmer, die Anwendungen oder Informationen im Unternehmensserviceportal bereitstellen, können sein:
    1. Ziffer eins
      Behörden, gesetzliche Interessenvertretungen, Sozialversicherungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
    2. Ziffer 2
      mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Bund, Länder und Gemeinden stehende juristische Personen, für im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgaben,
    3. Ziffer 3
      sonstige Unternehmen.
  3. Absatz 3,Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die
    1. Ziffer eins
      auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
    2. Ziffer 2
      eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
    3. Ziffer 3
      Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
    können von der Teilnahme am Unternehmensserviceportal ausgeschlossen werden.

Schlagworte

Sorgfaltspflicht

Im RIS seit

17.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

20006310

Dokumentnummer

NOR40124181

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/52/P5/NOR40124181

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