Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensserviceportalgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
31.01.2016
Abkürzung
USPG
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Teilnehmer des Unternehmensserviceportals
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Teilnehmer, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind, können sein:
Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter.
(2)Absatz 2,Teilnehmer, die Anwendungen oder Informationen im Unternehmensserviceportal bereitstellen, können sein:
Behörden, gesetzliche Interessenvertretungen, Sozialversicherungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Bund, Länder und Gemeinden stehende juristische Personen, für im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgaben,
(3)Absatz 3,Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die
auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
können von der Teilnahme am Unternehmensserviceportal ausgeschlossen werden.
Schlagworte
Sorgfaltspflicht
Im RIS seit
17.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015
Gesetzesnummer
20006310
Dokumentnummer
NOR40124181