Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensserviceportalgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
USPG
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Dienstleisterstellung des Betreibers des Unternehmensserviceportals
§ 4.Paragraph 4,
Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Dienstleister im Sinne der § 4 Z 5 und § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die jeweils zuständige Behörde und kann sich dabei eines weiteren Dienstleisters bedienen. Die im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Behörden sind gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000 festzulegen und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen im Internet kundzumachen. Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Dienstleister im Sinne der Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für die jeweils zuständige Behörde und kann sich dabei eines weiteren Dienstleisters bedienen. Die im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Behörden sind gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes 2000 festzulegen und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen im Internet kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Gesetzesnummer
20006310
Dokumentnummer
NOR40106270