Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensserviceportalgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensserviceportalgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

USPG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Dienstleisterstellung des Betreibers des Unternehmensserviceportals

Paragraph 4,

Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Dienstleister im Sinne der Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für die jeweils zuständige Behörde und kann sich dabei eines weiteren Dienstleisters bedienen. Die im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Behörden sind gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes 2000 festzulegen und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen im Internet kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20006310

Dokumentnummer

NOR40106270

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/52/P4/NOR40106270

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