Unternehmensserviceportalgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,
Paragraph 4
01.01.2010
31.12.2010
Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Dienstleister im Sinne der Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für die jeweils zuständige Behörde und kann sich dabei eines weiteren Dienstleisters bedienen. Die im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Behörden sind gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes 2000 festzulegen und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen im Internet kundzumachen.