(3)Absatz 3,Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 kann technisch ermöglicht werden, nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften elektronisch Anträge und Mitteilungen über die Meldeinfrastruktur des Unternehmensserviceportals an jene Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 abzusenden, die diese nutzen. Weitere Bestimmungen sind in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 zu regeln.Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, kann technisch ermöglicht werden, nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften elektronisch Anträge und Mitteilungen über die Meldeinfrastruktur des Unternehmensserviceportals an jene Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, abzusenden, die diese nutzen. Weitere Bestimmungen sind in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu regeln.