(3)Absatz 3,Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 kann technisch ermöglicht werden, nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften elektronisch Anträge und Mitteilungen über die Melde- und Kommunikationsinfrastruktur des Unternehmensserviceportals an jene Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 abzusenden und zu empfangen, die diese nutzen. Weitere Bestimmungen sind in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 zu regeln.Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, kann technisch ermöglicht werden, nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften elektronisch Anträge und Mitteilungen über die Melde- und Kommunikationsinfrastruktur des Unternehmensserviceportals an jene Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, abzusenden und zu empfangen, die diese nutzen. Weitere Bestimmungen sind in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu regeln.