Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensserviceportalgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensserviceportalgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 52/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.01.2016

Abkürzung

USPG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Dienstleisterstellung des Betreibers des Unternehmensserviceportals

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Dienstleister im Sinne der Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2 und kann sich dabei eines weiteren Dienstleisters bedienen. Die im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes 2000 festzulegen und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen im Internet kundzumachen.
  2. Absatz 2,Für Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 hat, insoweit sie gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, mitwirken, im Rahmen des Unternehmensserviceportals die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer unentgeltlich zu erfolgen sowie diesen Benutzerinnen und Benutzern direkter Zugang auf das Unternehmensserviceportal gewährt zu werden.

Im RIS seit

17.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

20006310

Dokumentnummer

NOR40124180

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/52/P4/NOR40124180

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