Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.10.2007
Außerkrafttretensdatum
28.02.2009
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Mitteilungsblatt
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf einer einzurichtenden Homepage der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:
die Satzung, der Organisationsplan und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Organen der Pädagogischen Hochschule,
ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen,
Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,
die Curricula und Prüfungsordnungen,
von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,
Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,
die Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,
die Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,
die Art der Verwendung der Studienbeiträge.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40075803