Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.10.2015
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Abs. 2 Z 1a: Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.
Abs. 2 Z 1a tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
Text
Mitteilungsblatt
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf einer einzurichtenden Homepage der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:
die Satzung, der Organisationsplan und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Organen der Pädagogischen Hochschule,
Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied,
ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen,
Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,
die Curricula und Prüfungsordnungen,
von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,
Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,
die Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,
die Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,
die Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes.
Schlagworte
Zielplan
Im RIS seit
24.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40153435