Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Abs. 2 Z 1a: Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.

Abs. 2 Z 1a tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).

Text

Mitteilungsblatt

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf einer einzurichtenden Homepage der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      die Satzung, der Organisationsplan und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Organen der Pädagogischen Hochschule,
    2. Ziffer eins a
      Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied,
    3. Ziffer 2
      ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen,
    4. Ziffer 3
      Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,
    5. Ziffer 4
      die Curricula und Prüfungsordnungen,
    6. Ziffer 5
      von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,
    7. Ziffer 6
      Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,
    8. Ziffer 7
      die Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,
    9. Ziffer 8
      die Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,
    10. Ziffer 9
      die Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes.

Schlagworte

Zielplan

Im RIS seit

24.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40153435

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P32/NOR40153435

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