Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.10.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Mitteilungsblatt
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Website der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:
Satzung und Organisationsplan,
Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied,
Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,
Richtlinien von Organen der Pädagogischen Hochschule,
von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,
Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,
Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,
Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,
Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes.
Schlagworte
Zielplan
Im RIS seit
31.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40196570