Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Mitteilungsblatt

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf einer einzurichtenden Homepage der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      die Satzung, der Organisationsplan und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Organen der Pädagogischen Hochschule,
    2. Ziffer 2
      ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen,
    3. Ziffer 3
      Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,
    4. Ziffer 4
      die Curricula und Prüfungsordnungen,
    5. Ziffer 5
      von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,
    6. Ziffer 6
      Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,
    7. Ziffer 7
      die Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,
    8. Ziffer 8
      die Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,
    9. Ziffer 9
      die Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40102142

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P32/NOR40102142

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