Absatz eins,Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, einen Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
- Ziffer einser sich in Schubhaft befindet;
- Ziffer 2er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde;
- Ziffer 3er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;
- Ziffer 4gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde;
- Ziffer 5der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot oder ein noch geltendes Einreiseverbot erlassen worden;
- Ziffer 6ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll;
- Ziffer 7ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes (Paragraph 72,) oder eine besondere Bewilligung während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung erteilt werden soll oder
- Ziffer 8die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.