Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Abs. 4a tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft, vgl. § 126 Abs. 29.

Text

Beschwerden

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Über Beschwerden gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
  2. Absatz 2,Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Absatz 3,Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Absatz 4,Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Absatz 4 a,Über Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung gemäß Artikel 37, 40 und 41 der ETIAS-Verordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  6. Absatz 5,Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 39/2026 wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

15.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40272854

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P9/NOR40272854

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