Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.9000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Abs. 4a tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft, vgl. § 126 Abs. 29.
Text
Beschwerden
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Über Beschwerden gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3)Absatz 3,Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4)Absatz 4,Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4a)Absatz 4 a,Über Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung gemäß Art. 37, 40 und 41 der ETIAS-Verordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Über Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung gemäß Artikel 37, 40 und 41 der ETIAS-Verordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(5)Absatz 5,Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Anmerkung
Die Novelle
BGBl. I Nr. 39/2026 wurde berücksichtigt.
Im RIS seit
15.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40272854