Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Beschwerden
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3)Absatz 3,Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4)Absatz 4,Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(5)Absatz 5,Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Im RIS seit
19.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40148974