Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Beschwerden

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
  2. Absatz 2,Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Absatz 3,Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Absatz 4,Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Absatz 5,Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40148974

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P9/NOR40148974

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