Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Absatz 4 a, tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz eins, der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft, vergleiche Paragraph 126, Absatz 29,

Text

Beschwerden

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Über Beschwerden gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
  2. Absatz 2,Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Absatz 3,Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Absatz 4,Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Absatz 4 a,Über Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung gemäß Artikel 37, 40 und 41 der ETIAS-Verordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  6. Absatz 5,Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Anmerkung

Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40272854