Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Text

Berufungen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen die Landespolizeidirektionen in letzter Instanz.
  2. Absatz eins aÜber Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, Ziffer 2,, 4, 5, 7 bis 9 oder Absatz 3, erlassen, hat der unabhängige Verwaltungssenat über die Berufung binnen drei Monaten zu entscheiden.
  3. Absatz 2Gegen die Versagung, die Bewilligung und den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Gegen die Versagung der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung und einer Identitätskarte für Fremde sowie gegen den Entzug einer Karte für Geduldete und einer Identitätskarte für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig.
  4. Absatz 3Gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln (Paragraph 2, Absatz eins,) an andere als begünstigte Drittstaatsangehörige (Absatz 4,) ist eine Berufung nicht zulässig.
  5. Absatz 4Über Berufungen gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln an begünstigte Drittstaatsangehörige durch Behörden gemäß Paragraph 8, ist jener unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder beabsichtige Wohnsitz des Fremden befindet. Steht dieser Wohnsitz nicht fest, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Wien.
  6. Absatz 5Über Berufungen gegen sonstige Entscheidungen durch Behörden gemäß Paragraph 8, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
  7. Absatz 6Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Paragraphen 112 und 113 Absatz 4 und 5 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
  8. Absatz 7Ist der Berufungswerber nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch den unabhängigen Verwaltungssenat unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Im RIS seit

23.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40139080

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P9/NOR40139080

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