Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

18.10.2017

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Beschwerden

Paragraph 9,
  1. Absatz einsÜber Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
  2. Absatz 2Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Absatz 3Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Absatz 4Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Absatz 5Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40194575

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P9/NOR40194575

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