Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Sachliche Zuständigkeit im Ausland
§ 7.Paragraph 7,
Im Ausland obliegt
die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Visa, die Erteilung von humanitären Visa (§ 22) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Visa, die Erteilung von humanitären Visa (Paragraph 22,) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
die Erteilung, die Versagung und der Widerruf von Wiedereinreisebewilligungen (§ 27a) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;die Erteilung, die Versagung und der Widerruf von Wiedereinreisebewilligungen (Paragraph 27 a,) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von besonderen Bewilligungen während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung einer Zurückschiebung oder nach Ausreise auf Grund einer Ausweisung,
die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen, ausgenommen die Erstausstellung, sowie
die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
den Vertretungsbehörden.
Im RIS seit
17.08.2012
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40141217