Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sachliche Zuständigkeit im Ausland

Paragraph 7,

Im Ausland obliegt

  1. Ziffer eins
    die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Visa, die Erteilung von humanitären Visa (Paragraph 22,) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
  2. Ziffer 2
    die Erteilung, die Versagung und der Widerruf von Wiedereinreisebewilligungen (Paragraph 72,) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
  3. Ziffer 3
    die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von besonderen Bewilligungen während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung einer Zurückschiebung oder nach Ausreise auf Grund einer Ausweisung,
  4. Ziffer 4
    die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen, ausgenommen die Erstausstellung, sowie
  5. Ziffer 5
    die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
den Vertretungsbehörden.

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40112512

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P7/NOR40112512

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