Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sachliche Zuständigkeit im Ausland

Paragraph 7,

Im Ausland obliegt

  1. Ziffer eins
    die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Visa, die Erteilung von humanitären Visa (Paragraph 22,) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
  2. Ziffer 2
    die Erteilung, die Versagung und der Widerruf von Wiedereinreisebewilligungen (Paragraph 72,) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
  3. Ziffer 3
    die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von besonderen Bewilligungen während zwölf Monaten nach einer Zurückweisung einer Zurückschiebung oder einer Ausweisung,
  4. Ziffer 4
    die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen, ausgenommen die Erstausstellung, sowie
  5. Ziffer 5
    die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
den Vertretungsbehörden.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067811

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P7/NOR40067811

Navigation im Suchergebnis