Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
20.07.2015
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Sachliche Zuständigkeit im Ausland
§ 7.Paragraph 7,
Im Ausland obliegt
die Erteilung, die Versagung, die Annullierung sowie die Aufhebung von Visa gemäß dem Visakodex,
die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes,
die Erteilung von Visa gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres,die Erteilung von Visa gemäß Artikel 25, Absatz eins, Litera a, Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres,
die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß §§ 22 und 26a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß Paragraphen 22 und 26 a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und
die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß § 27a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneresdie Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß Paragraph 27 a, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres
den Vertretungsbehörden.
Im RIS seit
30.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40171312