Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Sachliche Zuständigkeit im Ausland

Paragraph 7,

Im Ausland obliegt

  1. Ziffer eins
    die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Visa, die Erteilung von humanitären Visa (Paragraph 22,) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
  2. Ziffer 2
    die Erteilung, die Versagung und der Widerruf von Wiedereinreisebewilligungen (Paragraph 72,) nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
  3. Ziffer 3
    die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von besonderen Bewilligungen während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung einer Zurückschiebung oder nach Ausreise auf Grund einer Ausweisung,
  4. Ziffer 4
    die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen, ausgenommen die Erstausstellung, sowie
  5. Ziffer 5
    die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
den Vertretungsbehörden.