Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

„Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
    2. Ziffer 2
      in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß Paragraph 24, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll.
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
  3. Absatz 3,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über
    1. Ziffer eins
      eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005,
    2. Ziffer 2
      eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005,
    3. Ziffer 3
      eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 oder
    4. Ziffer 4
      eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005
    verfügen.
  4. Absatz 4,Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins, 2, oder 3 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      ein Fall des Paragraph 41 a, Absatz eins, nicht vorliegt, und
    3. Ziffer 3
      sie in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12 b AuslBG ausgeübt haben.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Schlagworte

Privatleben, Aufenthaltsrecht

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40149039