Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Text

Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt

Paragraph 43,

Die “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” ist, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, zu erteilen:

  1. Ziffer eins
    an Schlüsselkräfte frühestens nach einem Zeitraum von 18 Monaten nach Niederlassung, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 12, Absatz 9, AuslBG vorliegt und
  2. Ziffer 2
    an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß Paragraph 28, Absatz eins,