an Schlüsselkräfte frühestens nach einem Zeitraum von 18 Monaten nach Niederlassung, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 12, Absatz 9, AuslBG vorliegt und
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
Paragraph 43
01.01.2006
31.03.2009
Die “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” ist, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, zu erteilen: