Bundesrecht konsolidiert

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Patentamtsgebührengesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Text

9. Abschnitt
Nationale Markenanmeldungen und Marken

Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren

Paragraph 22,

Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

  1. Anmeldegebühr

     a) für eine Marke ..............................  80 Euro,

     darin enthalten ein Entgelt für die Recherche

     in Höhe von ....................................  30 Euro,

     b) für eine Verbandsmarke ...................... 320 Euro,

     darin enthalten ein Entgelt für die Recherche

     in Höhe von ....................................  30 Euro,

  2. Klassengebühr, sofern das Verzeichnis der

     Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei

     Klassen umfasst ................................  20 Euro,

     für jede weitere Klasse ........................  25 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2011

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40059729

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