Bundesrecht konsolidiert

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Patentamtsgebührengesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Beachte

Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.

Text

9. Abschnitt
Nationale Markenanmeldungen und Marken

Gebühren des Eintragungsverfahrens

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
    1. Ziffer eins
      Anmeldegebühr
      1. Litera a
        für eine Marke........................................................
        313 Euro,
         
      2. Litera b
        für eine Verbandsmarke..                ........................................ 1 190 Euro,
    2. Ziffer 2
      Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse
      72 Euro
       
    3. Ziffer 3
      Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist.
  2. Absatz 2,Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist von der unter Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gebühr folgender Betrag zurückzuzahlen
    1. Litera a
      für eine Marke
      100 Euro,
       
    2. Litera b
      für eine Verbandsmarke
      400 Euro.
       
  3. Absatz 3,Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung der Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung und vor Erstellung der Ähnlichkeitsrecherche zurückgezogen, so ist jeweils das Doppelte der in Absatz 2, genannten Beträge zurückzuzahlen.
  4. Absatz 4,Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Gebühren des Eintragungsverfahrens für einen Antrag auf Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht eingetragenen Marke ergeben sich aus dem Gebührenansatz gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, reduziert um den Betrag gemäß Absatz 2, Wird der Antrag auf Erweiterung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung der Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung des Antrags auf Erweiterung und vor Erstellung der Ähnlichkeitsrecherche zum Antrag auf Erweiterung zurückgezogen, so sind die in Absatz 2, genannten Beträge zurückzuzahlen.

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40185337

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