Bundesrecht konsolidiert

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Patentamtsgebührengesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.05.2023

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Beachte

Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.

Text

9. Abschnitt
Nationale Markenanmeldungen und Marken

Gebühren des Eintragungsverfahrens

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
    1. Ziffer eins
      Anmeldegebühr
      1. Litera a
        für eine Marke...........................
        .............................
        270 Euro,
      2. Litera b
        für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke..
        ........................................
        450 Euro,
    2. Ziffer 2
      Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse
      75 Euro,
    3. Ziffer 3
      Recherchengebühr (Paragraph 21, Markenschutzgesetz 1970)
      40 Euro.
  2. Absatz 2,Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Absatz eins, Ziffer eins,) um 20 Euro.
  3. Absatz 3,Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist folgender Betrag zurückzuzahlen:
    1. Ziffer eins
      für eine Marke
      70 Euro,
    2. Ziffer 2
      für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke
      100 Euro.
  4. Absatz 4,Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, ist das Eineinhalbfache des unter Absatz 3, genannten Betrages zurückzuzahlen.
  5. Absatz 5,Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
  6. Absatz 6,Die Teilungsgebühr beträgt 200 Euro.

Schlagworte

Warenverzeichnis, Verbandsmarke

Im RIS seit

02.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40194910

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/149/P22/NOR40194910

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