Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.09.2017
Außerkrafttretensdatum
31.05.2023
Abkürzung
PAG
Index
26/03 Patentrecht
Beachte
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im
Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Text
9. Abschnitt
Nationale Markenanmeldungen und Marken
Gebühren des Eintragungsverfahrens
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
Anmeldegebühr
für eine Marke...........................
.............................
270 Euro,
für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke..
........................................
450 Euro,
Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse
75 Euro,
Recherchengebühr (§ 21 Markenschutzgesetz 1970)Recherchengebühr (Paragraph 21, Markenschutzgesetz 1970)
40 Euro.
(2)Absatz 2,Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) um 20 Euro.Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Absatz eins, Ziffer eins,) um 20 Euro.
(3)Absatz 3,Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist folgender Betrag zurückzuzahlen:
für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke
100 Euro.
(4)Absatz 4,Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, ist das Eineinhalbfache des unter Abs. 3 genannten Betrages zurückzuzahlen.Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, ist das Eineinhalbfache des unter Absatz 3, genannten Betrages zurückzuzahlen.
(5)Absatz 5,Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
(6)Absatz 6,Die Teilungsgebühr beträgt 200 Euro.
Schlagworte
Warenverzeichnis, Verbandsmarke
Im RIS seit
02.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
20003819
Dokumentnummer
NOR40194910