Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 85
Inkrafttretensdatum
22.11.2011
Außerkrafttretensdatum
30.11.2018
Abkürzung
TKG 2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Erlöschen der Bewilligung
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Die Bewilligung erlischt
durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
durch Erlöschen der Frequenzzuteilung gemäß § 60.durch Erlöschen der Frequenzzuteilung gemäß Paragraph 60,
(3)Absatz 3,Der Widerruf ist von der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn
dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Kommunikationsnetzes notwendig ist;
der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;
die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;
die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder
die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat, oder
der Bewilligungsinhaber die gemäß § 82 vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.der Bewilligungsinhaber die gemäß Paragraph 82, vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.
(5)Absatz 5,Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(6)Absatz 6,Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Behörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat.
Im RIS seit
25.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40132630