Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Erlöschen der Bewilligung

Paragraph 85,
  1. Absatz eins,Die Bewilligung erlischt
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
    3. Ziffer 3
      durch Widerruf;
    4. Ziffer 4
      durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage und die Zuteilung einer Frequenz erlöschen ferner nach zwölf Monaten vom Tage der Bewilligungserteilung und Zuteilung an gerechnet, wenn die Anlage zu diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen noch nicht betriebsbereit ist. Bei Anlagen, die umfangreichere Herstellungsarbeiten erfordern, kann die Frist auf bis zu drei Jahre erstreckt werden.
  3. Absatz 3,Der Widerruf ist von der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      in den technischen Anforderungen nach Paragraph 73, wesentliche Änderungen erfolgt sind und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat;
    2. Ziffer 2
      dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Kommunikationsnetzes notwendig ist;
    3. Ziffer 3
      der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind, insbesondere, wenn die jeweilige Frequenzzuteilung erloschen ist;
    5. Ziffer 5
      die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder
    6. Ziffer 6
      die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat.
  4. Absatz 4,Eine Frequenzzuteilung kann aus den in Paragraph 54, Absatz 12, genannten Gründen widerrufen werden.
  5. Absatz 5,Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  6. Absatz 6,Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei dem Fernmeldebüro zu erfolgen, das die Bewilligung erteilt hat.
  7. Absatz 7,Bei Tod des Inhabers einer Bewilligung, die für gewerbliche Zwecke benützt wird, kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen; der Vertreter der Verlassenschaft hat dies jedoch ohne unnötigen Aufschub dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.
  8. Absatz 8,Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Anlage außer Betrieb zu setzten und in angemessener Frist abzutragen. Der weitere Verbleib von Funksendeanlagen ist dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
  9. Absatz 9,Die Aufgaben gemäß Absatz 3 und Absatz 4, sind bei Bewilligungen im Bereich des Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunks von der KommAustria wahrzunehmen. Die Erklärung gemäß Absatz 6 und die Anzeigen gemäß Absatz 7 und Absatz 8, haben in diesen Fällen gegenüber der KommAustria zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042769

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P85/NOR40042769

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