(2)Absatz 2,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage und die Zuteilung einer Frequenz erlöschen ferner nach zwölf Monaten vom Tage der Bewilligungserteilung und Zuteilung an gerechnet, wenn die Anlage zu diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen noch nicht betriebsbereit ist. Bei Anlagen, die umfangreichere Herstellungsarbeiten erfordern, kann die Frist auf bis zu drei Jahre erstreckt werden.