(6)Absatz 6,Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Behörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat.
(Anm.: Abs. 7 tritt mit 1.1.2020 in Kraft)Anmerkung, Absatz 7, tritt mit 1.1.2020 in Kraft)