Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Erlöschen der Bewilligung

Paragraph 85,
  1. Absatz eins,Die Bewilligung erlischt
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
    3. Ziffer 3
      durch Widerruf;
    4. Ziffer 4
      durch Erlöschen der Frequenzzuteilung gemäß Paragraph 60,
  2. Absatz 3,Der Widerruf ist von der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn
    1. Ziffer 2
      dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Kommunikationsnetzes notwendig ist;
    2. Ziffer 3
      der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;
    3. Ziffer 4
      die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;
    4. Ziffer 5
      die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder
    5. Ziffer 6
      die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat, oder
    6. Ziffer 7
      der Bewilligungsinhaber die gemäß Paragraph 82, vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.
  3. Absatz 5,Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  4. Absatz 6,Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Behörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat.
  5. Absatz 7,Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die Amateurfunkbewilligung innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro zurückzustellen.

    Anmerkung, Absatz 8, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208965

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P85/NOR40208965

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