(2)Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind insbesondere
die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten.)Anmerkung, Absatz 3, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten.)