Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sanitätergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
06.05.2020
Außerkrafttretensdatum
18.12.2020
Abkürzung
SanG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
§ 9 Abs. 1 Z 3a und 3b gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021 (vgl. § 64 Abs. 9).
Text
Rettungssanitäter
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken im Kontext insbesondere einer Pandemie,
Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern im Kontext einer Pandemie,
eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
(2)Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind insbesondere
die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
Im RIS seit
06.05.2020
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022
Gesetzesnummer
20001744
Dokumentnummer
NOR40222980