Bundesrecht konsolidiert

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Sanitätergesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

§ 9 Abs. 1 Z 3a und 3b und Abs. 3 gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) (vgl. § 64 Abs. 11).

Text

Rettungssanitäter

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
    1. Ziffer eins
      die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
    2. Ziffer 2
      die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
    3. Ziffer 3
      Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
    4. Ziffer 3 a
      Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen einschließlich Durchführung von Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken im Kontext insbesondere einer Pandemie,
    5. Ziffer 3 b
      Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern im Kontext einer Pandemie,
    6. Ziffer 4
      eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
    7. Ziffer 5
      die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
  2. Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
    2. Ziffer 2
      die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
    3. Ziffer 3
      die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
    solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Rettungssanitäter sind im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) berechtigt, in strukturierten Einrichtungen Impfungen gegen den Erreger SARS-CoV-2 (COVID-19) an Erwachsenen unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Vor der Aufnahme dieser Tätigkeit hat eine theoretische und praktische Schulung durch den verantwortlichen Arzt der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, zu erfolgen, der eine Bestätigung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auszustellen hat.
    2. Ziffer 2
      Die Durchführung erfolgt auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40241461

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P9/NOR40241461

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