Bundesrecht konsolidiert

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Sanitätergesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

05.05.2020

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

§ 9 Abs. 1 Z 3a gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021 (vgl. § 64 Abs. 9).

Text

Rettungssanitäter

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
    1. Ziffer eins
      die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
    2. Ziffer 2
      die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
    3. Ziffer 3
      Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
    4. Ziffer 3 a
      Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken im Kontext insbesondere einer Pandemie,
    5. Ziffer 4
      eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
    6. Ziffer 5
      die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
  2. Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
    2. Ziffer 2
      die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
    3. Ziffer 3
      die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
    solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.

Im RIS seit

24.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40221518

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P9/NOR40221518

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