Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Rettungssanitäter

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
    1. Ziffer eins
      die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
    2. Ziffer 2
      die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
    3. Ziffer 3
      Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
    Anmerkung, Ziffer 3 a und 3 b mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten.)
    1. Ziffer 4
      eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
    2. Ziffer 5
      die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
  2. Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
    2. Ziffer 2
      die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
    3. Ziffer 3
      die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
    solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
    Anmerkung, Absatz 3, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten.)

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40241388