Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
- Ziffer einsdie selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
- Ziffer 2die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
- Ziffer 3Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
Anmerkung, Ziffer 3 a und 3 b mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten.)
- Ziffer 4eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
- Ziffer 5die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.