Bundesrecht konsolidiert

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Militärauszeichnungsgesetz 2002 § 10

Kurztitel

Militärauszeichnungsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 168/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.
  2. Absatz 2,Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.
  3. Absatz 3,Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.
  4. Absatz 4,Eine mehrfache Verleihung einer Wehrdienstmedaille ist nicht zulässig.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40218243

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