Kurztitel

Militärauszeichnungsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Abkürzung

MAG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.
  2. Absatz 2,Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.
  3. Absatz 3,Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.
  4. Absatz 4,Eine mehrfache Verleihung einer Wehrdienstmedaille ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40218243