Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
24.12.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
MAG 2002
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.
(2)Absatz 2,Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.
(3)Absatz 3,Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024
Gesetzesnummer
20002356
Dokumentnummer
NOR40037786