Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
30.11.2019
Abkürzung
MAG 2002
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.
(2)Absatz 2,Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.
(3)Absatz 3,Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.
(4)Absatz 4,Eine mehrfache Verleihung einer Wehrdienstmedaille ist nicht zulässig.
Im RIS seit
05.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20002356
Dokumentnummer
NOR40155575