Bundesrecht konsolidiert

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Militärauszeichnungsgesetz 2002 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärauszeichnungsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 168/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

MAG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.
  2. Absatz 2,Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.
  3. Absatz 3,Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die nach dem Grundwehrdienst Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40065390

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