Absatz eins,Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.
Militärauszeichnungsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,
Paragraph 10
01.01.2008
31.12.2013