Absatz eins,Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.
Militärauszeichnungsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002,
BG
Paragraph 10
24.12.2002
31.12.2007
MAG 2002
43/01 Wehrrecht allgemein
17.06.2024
20002356
NOR40037786