Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 141

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 141

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

6. Abschnitt

Budget

Paragraph 141,
  1. Absatz eins,Der Bund leistet den Universitäten für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 für die Jahre 2004 bis 2006 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 1 660 866 000 Euro. Für die folgenden Jahre bemisst sich das Budget der Universität gemäß der jeweiligen Leistungsvereinbarung.
  2. Absatz 2,Der Betrag gemäß Absatz eins, erhöht sich jeweils um die im betreffenden Jahr anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus
    1. Ziffer eins
      Bezugserhöhungen der Beamten, Vertragsbediensteten und der Personen, die von ihrem Optionsrecht (Paragraph 125, Absatz 8, oder 9, Paragraph 126, Absatz 5, oder 7) Gebrauch machen;
    2. Ziffer 2
      Mietaufwendungen aus bis 28. Februar 2002 abgeschlossenen Verträgen mit der BIG, die ab 2003 finanziell wirksam werden, für das Jahr 2004 um 5 204 000 Euro und für die Jahre 2005 und 2006 um jeweils 6 213 000 Euro;
    3. Ziffer 3
      den finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden Vereinbarungen im Rahmen der Hochschulraumbeschaffung für folgende Objekte:
      1. Litera a
        Universität Wien - Altes AKH, Mietzinszahlungen bis einschließlich 2013;
      2. Litera b
        Universität Wien, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik, Brünner Straße 72, bis einschließlich 2005;
      3. Litera c
        Universität Graz, Institutsgebäude Merangasse, bis einschließlich 2004;
      4. Litera d
        Universität für Bodenkultur Wien, Institutsgebäude Muthgasse römisch zwei, bis einschließlich 2006;
      5. Litera e
        Universität für Bodenkultur Wien, Peter-Jordanstraße 65, bis einschließlich 2011;
      6. Litera f
        Universitätszentrum Althanstraße: Verpflichtungen aus dem bestehenden Mietvertrag mit der Universitätszentrum Althanstraße Erweiterungsgesellschaft mbH bis einschließlich 2011 bzw. im Fall des Erwerbs der Liegenschaft durch die BIG die Mietaufwendungen ab 2004;
    4. Ziffer 4
      den Kostenersätzen des Bundes gemäß Paragraph 55, Ziffer 2 und 3 des Krankenanstaltengesetzes, die den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 zusätzlich zum jährlichen Globalbetrag für die Jahre 2004 bis 2006 zur Verfügung zu stellen sind.
  3. Absatz 3,Für die erste Leistungsvereinbarungsperiode (Paragraph 121, Absatz 17,) gilt Paragraph 12, Absatz 7, mit der Maßgabe, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrags gemäß Paragraph 141, Absatz eins und 2 an die Stelle eines Drittels des Globalbudgets tritt.
  4. Absatz 4,Zusätzlich zu den Leistungen des Bundes gemäß Absatz eins und 2 wird den Universitäten für das Jahr 2004 einmalig ein Betrag von 11 000 000 Euro und ab diesem Jahr ein jährlicher Betrag von 4 000 000 Euro zur Finanzierung der durch die Implementierung dieses Bundesgesetzes verursachten Aufwendungen zur Verfügung gestellt.
  5. Absatz 5,Zur Finanzierung von Anreizen für die erfolgreiche Umstrukturierung der Organisation und des Studienbereichs der Universitäten im Sinne der Profilentwicklung werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister vom Globalbudget jeder Universität für das Jahr 2005 0,4 vH und für das Jahr 2006 0,8 vH einbehalten.
  6. Absatz 6,Den Universitäten sind mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die jeweils bestehenden Rücklagen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für veranlagte Mittel.
  7. Absatz 7,Für die erste Leistungsperiode (Paragraph 121, Absatz 17,) ist Paragraph 13, Absatz 8, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrages gemäß Paragraph 141, Absatz eins und 2 abzüglich des Teilbetrags für das formelgebundene Budget bis zur Rechtskraft des Bescheides als provisorisches Grundbudget der Universität gilt.
  8. Absatz 8,Die Universitäten haben einen Anspruch gegenüber dem Bund auf jenen Betrag, welcher der jeweiligen Universität bei Geltung des Paragraph 91, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zufließen würde (Studienbeitragsersatz, der sich mit der Anzahl der Studierenden entwickelt), zusätzlich zur Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln gemäß Paragraph 12, Weiters haben die Universitäten gegenüber dem Bund einen Anspruch auf jenen Betrag, der jenen Studierenden erlassen wird, die die Kriterien des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 erfüllen.
  9. Absatz 9,Die den Universitäten durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008, entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten sind den Universitäten zur Gänze und dauerhaft aus dem Bundeshaushalt zusätzlich zur Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln gemäß Paragraph 12, zu ersetzen. Bei der Festlegung der Höhe des Ersatzes ist auf international übliche Betreuungsverhältnisse Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40102139

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