(8)Absatz 8,Die Universitäten haben einen Anspruch gegenüber dem Bund auf jenen Betrag, welcher der jeweiligen Universität bei Geltung des § 91 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2002 zufließen würde (Studienbeitragsersatz, der sich mit der Anzahl der Studierenden entwickelt), zusätzlich zur Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln gemäß § 12. Weiters haben die Universitäten gegenüber dem Bund einen Anspruch auf jenen Betrag, der jenen Studierenden erlassen wird, die die Kriterien des § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6 erfüllen.Die Universitäten haben einen Anspruch gegenüber dem Bund auf jenen Betrag, welcher der jeweiligen Universität bei Geltung des Paragraph 91, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zufließen würde (Studienbeitragsersatz, der sich mit der Anzahl der Studierenden entwickelt), zusätzlich zur Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln gemäß Paragraph 12, Weiters haben die Universitäten gegenüber dem Bund einen Anspruch auf jenen Betrag, der jenen Studierenden erlassen wird, die die Kriterien des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 erfüllen.