(3)Absatz 3,Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 12a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 sowie zur Vornahme eines umfassenden personenbezogenen Monitorings zur Verhinderung von Studienabbruch und Erhöhung des Studienfortschritts haben die UniversitätenZur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, sowie zur Vornahme eines umfassenden personenbezogenen Monitorings zur Verhinderung von Studienabbruch und Erhöhung des Studienfortschritts haben die Universitäten datenbezogene Evidenzen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2018 zu führen bzw. bestehende Erhebungen in diesem Bereich heranzuziehen und mitdatenbezogene Evidenzen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, zu führen bzw. bestehende Erhebungen in diesem Bereich heranzuziehen und mit Daten zu den Studierenden und deren Studienfortschritt gemäß § 9 BilDokG 2020 zu verknüpfenDaten zu den Studierenden und deren Studienfortschritt gemäß Paragraph 9, BilDokG 2020 zu verknüpfen
und damit die quantitativen Entwicklungen dieser Aspekte zu dokumentieren und nachweisbar zu machen. Zu diesem Zweck ist den Universitäten insbesondere Zugriff auf jene personenbezogenen Daten einzuräumen, die aufgrund des § 18 Abs. 6 BilDokG 2020 anlässlich der Aufnahme der Studierenden sowie des Abgangs der Studierenden erhoben werden.und damit die quantitativen Entwicklungen dieser Aspekte zu dokumentieren und nachweisbar zu machen. Zu diesem Zweck ist den Universitäten insbesondere Zugriff auf jene personenbezogenen Daten einzuräumen, die aufgrund des Paragraph 18, Absatz 6, BilDokG 2020 anlässlich der Aufnahme der Studierenden sowie des Abgangs der Studierenden erhoben werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 168, BGBl. I Nr. 93/2021)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 168,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,)