Bezugserhöhungen der Beamten, Vertragsbediensteten und der Personen, die von ihrem Optionsrecht (§ 125 Abs. 8 oder 9, § 126 Abs. 5 oder 7) Gebrauch machen;Bezugserhöhungen der Beamten, Vertragsbediensteten und der Personen, die von ihrem Optionsrecht (Paragraph 125, Absatz 8, oder 9, Paragraph 126, Absatz 5, oder 7) Gebrauch machen;