Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Universitätsgesetz 2002 § 141

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 141

Inkrafttretensdatum

01.02.2018

Außerkrafttretensdatum

31.01.2018

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 49

Text

6. Abschnitt

Budget

Paragraph 141,
  1. Absatz eins,Die Auswirkungen der Budgetierung der Universitäten aufgrund der Paragraphen 12, 12 a,, und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, sind ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen begleitend zu evaluieren. Die Evaluierung hat insbesondere die Erbringung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Leistungen durch die Universität in der Lehre sowie in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste anhand der Indikatoren „Anzahl der mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ sowie „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die praktische Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen bei Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung zu beinhalten.
  2. Absatz 2,Die Universitäten können im Rahmen von Aufnahme- oder Auswahlverfahren von Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen und –teilnehmern personenbezogene Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke verarbeiten.
  3. Absatz 3,Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, sowie zur Vornahme eines umfassenden personenbezogenen Monitorings zur Verhinderung von Studienabbruch und Erhöhung des Studienfortschritts haben die Universitäten
    1. Ziffer eins
      datenbezogene Evidenzen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, zu führen bzw. bestehende Erhebungen in diesem Bereich heranzuziehen und mit
    2. Ziffer 2
      Daten zu den Studierenden und deren Studienfortschritt gemäß Paragraph 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu verknüpfen
    und damit die quantitativen Entwicklungen dieser Aspekte zu dokumentieren und nachweisbar zu machen. Zu diesem Zweck ist den Universitäten insbesondere Zugriff auf jene personenbezogenen Daten einzuräumen, die aufgrund des Paragraph 9, Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, anlässlich der Aufnahme der Studierenden sowie des Abgangs der Studierenden erhoben werden.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 12, 12 a und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, sind aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1994,, sowie der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2014,, auf die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraph 10, des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 12, 12 a und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, sind auf die Budgetierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät ab dem 1. Jänner 2029 anwendbar. Bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2014,, mit 31. Dezember 2028 erfolgt die Budgetierung und Finanzierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät gemäß der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2014,.
  6. Absatz 6,Paragraph 12, Absatz 2, ist hinsichtlich der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 nicht anzuwenden. Über die Aufteilung des Gesamtbetrags gemäß Paragraph 141 b, auf die drei in Paragraph 12, Absatz 2, genannten Budgetsäulen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister spätestens bis einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Der gemäß Paragraph 141 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, zur Finanzierung der Universitäten festgelegte Gesamtbetrag umfasst für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 die Aufwendungen gemäß Paragraph 12, Absatz 8 und 9, die für die Finanzierung der Medizinischen Fakultät an der Universität Linz gemäß der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2014,, sowie die für die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2014,, vom Bund zu erbringenden Mittel.

Schlagworte

Studienwerber, Diplomstudium, Bachelorstudium, Grundbudget, Aufnahmeverfahren

Im RIS seit

04.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40200482

Navigation im Suchergebnis